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Mehr Informationen zum Pflegedienst AWO ZuHause:

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen der Pflege und unterstützen Sie mit Herz und Kompetenz, um bei Pflegebedürftigkeit möglichst eigenständig zu Hause leben zu können.
Damit pflegebedürftige Menschen sich auch im eigenen Zuhause wohlfühlen, bieten wir ihnen:

  • Kompetente Pflegeberatung zu finanzieller Unterstützung, Pflegegraden und der Antragstellung
  • Eine fürsorgliche Krankenpflege bzw. häusliche Pflege auf Verordnung des Arztes
  • Grundpflege, wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Umziehen und beim Essen oder Trinken
  • Betreuung und Hauswirtschaftshilfe sowie die Reinigung der Wohnung und vieles mehr
  • Die Vermittlung in Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege,
  • Unterstützung beim Leben in den eigenen vier Wänden durch Hausnotruf-Systeme, Essen auf Rädern bzw. Fahrbarer Mittagstisch ‚Menü Mobil‘ und vieles mehr.

Mehr Informationen zu den Pflegeheimen :

Weil gute Pflege Herzenssache ist: die AWO Seniorenzentren im Saarland

 

Wir bieten Menschen mit verschiedenen Pflegegraden ein fürsorgliches Zuhause und kompetente Pflege. Wir möchten die individuellen Fähigkeiten, Gewohnheiten und die Selbstverantwortung der pflegebedürftigen Menschen möglichst erhalten. Zum Wohl des einzelnen Menschen. In unseren AWO Seniorenzentren bieten wir Ihnen beispielsweise:

  • Stunden- oder tagesweise Aufenthalte in einer Tagespflege,
  • Kurzzeitpflege in jedem unserer AWO Pflegeheime für eine begrenzte Zeit (beispielsweise wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause nicht versorgt werden kann oder nach einem Krankenhausaufenthalt die Versorgung Zuhause ungeklärt ist)
  • Die vollstationäre Pflege in einem AWO Seniorenzentrum, einer Seniorenresidenz oder einem Seniorenhaus
  • Die multiprofessionellen Teams bieten abwechslungsreiche Freizeitprogramme vor Ort an und organisieren Feierlichkeiten im Haus. Sprechen Sie uns an.

Die AWO Seniorenzentren sind TÜV-zerfitiziert und extern auf das Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001 geprüft

Weil uns gute Pflege wichtig ist: Geprüfte Qualität

Zusätzlich zu den gesetzlich definierten Qualitätskontrollen durch Behörden, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und weitere Institutionen verpflichtet sich die AWO weiteren freiwilligen Qualitätsuntersuchungen. Weil die Menschen in Mittelpunkt unseres Handelns stehen und wir wissen, dass wir gute Pflege leisten. Die AWO Seniorenzentren sind auf freiwilliger Basis mit dem Qualitätssiegel des TÜV Nord wie auch nach den Qualitätskriterien DIN EN ISO 9001:2015 sowie den AWO Qualitätskriterien geprüft und ausgezeichnet.

Unser Konzept zur Betreuung von demenziell erkrankten Bewohner*innen in der stationären Altenpflege finden Sie auf diesem Link

Kontakt:

AWO Saarland e. V.
Pflege

Direktorium:
Torsten Schmittberger und Sabine Zapp

Geschäftsbereichsleiter*innen:
Irina Braun und Sascha Schmitt (stationäre Pflege), Stephanie Steinbach (ambulante Pflege)

Sulzbachstraße 39-41, 66111 Saarbrücken

E-Mail
0681 / 857840

Ganz in Ihrer Nähe: die AWO Seniorenzentren

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Worte, die bewegen: Poesie in der Pflege

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Generalistische Ausbildung bei der AWO

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Offizieller Start auf der Klosterkuppe

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Ihre wichtigsten Fragen und Antworten zur Pflege

Was heißt pflegebedürftig?

Pflegebedürftig sind nach dem Sozialgesetzbuch §14 SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Personen müssen körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer vorhanden sein, also voraussichtlich für mindestens sechs Monate.

Maßgeblich für die Pflegebedürftigkeit ist eine einschränkung in den sechs Bereichen:

  • Mobilität,
  • bei kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten,
  • bei Verhaltensweisen oder psychischen Problemlagen,
  • bei der Selbstversorgung,
  • beim selbstständigen Umgang mit krankheitsbedingten oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und
  • in der Gestaltung des Alltags und sozialen Kontakten

Kurzum: wer für mindestens sechs Monate oder länger nicht in der Lage ist, die täglichen Aufgaben des Alltags zu bewältigen, ist pflegebedürftig. Diese Menschen haben ein Anrecht auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Welche Pflegegrade gibt es? Was sind Pflegegrade?

Der Pflegebedarf wird seit Januar 2017 in fünf Pflegegrade unterteilt. Die Pflegegrade sind eine Einteilung zur Unterscheidung der benötigten Hilfe zur Pflege. Je Pflegegrad werden unterschiedliche finanzielle und sachliche Hilfen von der Pflegeversicherung geleistet.

Die fünf Pflegegrade sind:

• Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
• Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
• Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
• Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
• Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Wer entscheidet über Ihren Pflegegrad?

Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) prüft in sechs verschiedenen Aktivitätsbereichen, sogenannten Modulen, wie selbstständig eine Person ist, welche Dinge selbstständig erledigt werden können und wobei ein Unterstützungsbedarf besteht (wo eine pflegebedürftige Person auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist).

Für jeden dieser sechs Bereiche werden Punkte vergeben und die errechnete Gesamtpunktzahl bildet den Pflegegrad ab.

Durch die Erweiterung der früheren drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade ist der Pflegebedarf im Einzelnen genauer einschätzbar.

Wonach wird eine Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen bewertet?

Die bzw. der Prüfer*in vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen entscheidet anhand einer Bewertung der Fähigkeiten in folgenden Bereichen Ihren Pflegegrad:

• Mobilität: Treppensteigen oder innerhalb eines Wohnbereiches fortbewegen;
• Kognitive oder kommunikative Fähigkeiten: zeitliche oder örtliche Orientierung oder Menschen im Gespräch verstehen können;
• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wahnvorstellungen, Angstzustände, nächtliche Unruhe, Abwehr von pflegerischen Maßnahmen;
• Selbstversorgung: Essen, Trinken, Körperpflege (sich selbstständig waschen und anziehen);
• Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: die Fähigkeit besitzen, Medikamente selbstständig einzunehmen und den Arzt zu besuchen;
• Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: selbstständige Gestaltung des Tagesablaufs oder Ruhen und Schlafen.

Wo beantrage ich einen Pflegegrad?

Der Antrag auf Leistungen der Pflegekasse reicht die*der Pflegebedürftige oder eine bevollmächtigte Person bei der jeweiligen Pflegeversicherung der/des Pflegebedürftigen ein (Krankenkasse). Antragsteller ist immer der zu Pflegende.

Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden, es empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Antrag.

Wir empfehlen Ihnen eine unverbindliche Beratung durch das Team von AWO ZuHause! in Anspruch zu nehmen, um Ihnen mit fachlichem Rat zur Seite zu stehen.

Spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse muss dem Betroffenen die Einstufung mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Zeit muss ein Gutachter des Medizinischen Dienstes den Versicherten in seinem Wohnbereich untersucht haben. Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch eine fremde Person ist für eine hilfesuchende und pflegebedürftige Person keine einfache Situation. Oft ist es hilfreich, wenn die pflegende Person (z. B. Angehörige) anwesend sind. Dies erleichtert der Gutachterin*dem Gutachter auch, Fragen zur Hilfeleistung vor Ort zu klären.
Nützliche Unterlagen für die Begutachtung sind z. B. Unterlagen des Hausarztes, Entlassungsbriefe aus Krankenhäusern und Pflegetagebücher. Mit dem Pflegetagebuch lässt sich der vorliegende Pflegegrad gut dokumentieren.

Was dokumentiere ich im Pflegetagebuch?

Wer als Angehörige*r selbst pflegt, sollte unbedingt ein Pflegetagebuch führen. Ein solches Pflegetagebuch hilft Ihnen beim Einschätzen des Unterstützungsbedarfs des Gepflegten und kann eine wichtige Entscheidungshilfe für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen sein.

Halten Sie folgende Dinge genau im Pflegetagebuch fest:
• Bei welchen Tätigkeiten der zu Pflegende zu welcher Tageszeit Unterstützung benötigt und notieren die Zeit die sie dazu brauchen.
• Notieren Sie auch, welcher Art die Pflege ist: Manche Dinge kann der/die Pflegebedürftige noch selbst erledigen und benötigt dabei lediglich Unterstützung.
• Notieren sie auch wie viel Unterstützung der zu Pflegende bei verschiedenen Aufgaben täglich/wöchentlich benötigt und ob beispielsweise ein Angehöriger der an Demenz erkrankt ist, bei einer Tätigkeit angeleitet oder beaufsichtigt werden muss

Ratsam ist es ein solches Pflegetagebuch mindestens eine Woche lang zu führen. So bekommen Sie zunächst selbst einen Überblick über alle die Dinge bei denen bei ihrem Angehörigen Unterstützungsbedarf besteht. Außerdem hilft das Pflegetagebuch bei der Beurteilung der Pflegesituation durch den medizinischen Dienst, dem Gutachter oder der Gutachterin den tatsächlichen Pflegebedarf über einen längeren Zeitraum hinweg besser zu beurteilen.
Denn schließlich ist der Besuch des MDK nur eine Momentaufnahme.

Was ist Verhinderungspflege?

Wer im häuslichen Umfeld eine Person pflegt, lernt seine Belastungsgrenzen kennen – seelisch oder körperlich. Wir bieten Ihnen kostenlose Beratung und passgenaue Angebote für die Verhinderungspflege. Jede(r) Pflegebedürftige(r) hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn die pflegenden Angehörigen oder Bekannten verhindert sind – stunden- oder tageweise.

Auch nahe Angehörige können eine Verhinderungspflege ausüben. So können Notfälle, Kurzurlaube oder terminliche Probleme von Pflegepersonen beispielsweise durch den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes abgesichert werden.

Pflegepersonen, die durch die Verhinderungspflege zeitweise ersetzt werden, müssen mindestens zehn Stunden je Woche häuslich pflegen und die Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 seit mindestens einem halben Jahr ausüben.

Wie viel Verhinderungspflege können Sie in Anspruch nehmen?
Die Verhinderungspflege kann für maximal 42 Tage und bis zu einer Höchstgrenze von 1.612 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Ab dem Pflegegrad 2 wird das Pflegegeld hälftig für bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann zusätzlich zu dem Ihnen für die Kurzzeitpflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro (50 Prozent der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 Euro erhöht werden. Voraussetzung ist, dass für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde.

Die Verhinderungspflege wird von Ihnen selbst organisiert und kann in verschiedenen Varianten genutzt werden:

1. Häusliche Verhinderungspflege: Das vornehmliche Ziel der Verhinderungspflege ist die Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen im eigenen Zuhause. Für die Ersatzpflege durch Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes stehen 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung

2. Stundenweise Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege kann auch in mehreren Teilzeiträumen und stundenweise in Anspruch genommen werden. Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens acht Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Auch das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht gekürzt.

3. Verhinderungspflege kann auch in einer unserer Tagespflegeeinrichtungen erfolgen.

4. Verhinderungspflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.

5. Verhinderungspflege am Urlaubsort: Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe sogenannter Pflegehotels an Urlaubsorten. Die Pflege wird hier entweder von geschultem Personal des Hotels oder von einem vor Ort ansässigen Pflegedienst übernommen und kann über die Verhinderungspflege abgerechnet werden.

Verhinderungspflege kann stunden- oder tageweise in Anspruch genommen werden – je nachdem, wie lange die Pflegeperson verhindert ist. Eine Beratung zur Verhinderungspflege ist unbedingt notwendig, um den Umfang und die Dauer der Ersatzpflege zu vereinbaren.

Was muss ich tun?
Die Verhinderungspflege erfordert eine Antragstellung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Im Notfall ist es auch möglich, nachträglich Belege zur Erstattung einzureichen. Die Kosten der Verhinderungspflege werden (nach Erfüllung der Voraussetzungen) durch die Pflegekasse bis zum Höchstsatz erstattet. Der Anspruch verfällt zum Ende eines Kalenderjahres.